Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14. Mai 2020 per Videokonferenz, Satzungsänderung eingetragen am 08.04.2024. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter der Registriernummer VR 201594 am 10. Juni 2020.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung von Wissenschaft um Pferd und Wolf e. V.“ - Er hat seinen Sitz in Verden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. In dem Themenkreis Wolf Erforschung der Spezialthematik Pferd und Wolf.
b. Der Verein nimmt hierbei Aufgaben wahr, die helfen sollen, aktuelle Informationen zur Interaktion zwischen Pferden auf Weiden und freilebenden Wölfen zu erlangen.
c. Der Verein bedient sich wissenschaftlicher Methoden und setzt eine für belastbare Informationen geeignete Vorgehensweise ein.
d. Initiierung von Untersuchungen an Stellen mit Wolfsvorkommen und Pferden in Weidehaltung.
e. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen, Wolfsexperten und fachlich versierten Personen/Einrichtungen mit Verbindung zu Pferden und/oder Wildtieren.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintrittserklärung mit Anerkennung der Satzung. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand.
Es können Beiräte berufen werden. Diese erarbeiten Empfehlungen, die dem Vorstand mitgeteilt werden und deren Umsetzungen der Mitgliederversammlung zu berichten sind. Die Beiräte arbeiten ehrenamtlich und haben kein Stimmrecht.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem/der Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. - Zur Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich (in Briefform) oder in Textform (per Mail) eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Versammlung kann in Präsenz oder online durchgeführt werden. Die Entscheidung des Vorstands darüber wird bei der Einladung mitgeteilt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der SchatzmeisterIn. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll bei Bedarf, mindestens vierteljährlich, auch per Telefon- oder Videokonferenz tagen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Zweck gemäß § 2 dieser Satzung.
Verden, 14. Mai 2020